ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der Firma KW-Holding GmbH, Lehenweg 163, 5542 Flachau

1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma KW-HOLDING GmbH, Lehenweg 163, 5542 Flachau, nachfolgend KW-HOLDING genannt, gelten für alle Verkäufe und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstigen Leistungen an ihre Vertragspartner, nachfolgend KÄUFER genannt.
1.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Anerkennung der Einkaufsbedingungen des Käufers bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KW-HOLDING.

2. VETRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Mangels anderer Vereinbarungen sind Angebote von KW-HOLDING freibleibend und unverbindlich und gelten vorbehaltlich eines Zwischenverkaufs.
2.2. Aufträge und Bestellungen werden für KW-HOLDING erst durch die schriftliche Bestätigung und ausschließlich zu den dort genannten Bedingungen verbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden von Aufträgen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch KW-HOLDING. Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des KÄUFERS sind für KW-HOLDING nicht verpflichtend, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bestellungen bedeuten stets Anerkennung dieser Verkaufsbedingungen, auch wenn sich der KÄUFER seinerseits auf abweichende Geschäftsbedingungen bezieht, sodass es eines nochmaligen Widerrufs durch uns nicht bedarf.
2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Mustern, Preislisten usw. enthaltenen technischen und kaufmännischen Angaben und Informationen erlangen nur dann Gu?ltigkeit, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.
2.4. Alle dem KÄUFER im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchfu?hrung des Vertrages zur Verfu?gung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Fotokopien, Muster und Produktbeschreibungen in Wort, Ton und Bild bleiben im Eigentum der Firma KW-HOLDING und sind geheim zu halten.
2.5. Dem KÄUFER obliegt es, Importlizenzen und Einfuhrgenehmigungen, zivil- und öffentlichrechtliche Genehmigungen oder Bestätigungen, die zur Aus- und Durchfu?hrung des Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig und auf seine Kosten zu besorgen. Ursprungsnachweise werden vorbehaltlich ihrer Ausstellung durch die zuständige Behörde auf Wunsch beigestellt.

3. GEFAHRENÜBERGANG
3.1. Soweit aus der Auftragsbestätigung nichts anderes hervorgeht, ist Erfu?llungsort die Firmenadresse von KW-HOLDING. Mit dem Tag der bekannt gegebenen Bereitstellung und Abholbereitschaft oder Versandbereitschaft der Ware gehen Leistungs- und Preisgefahr auf den KÄUFER über.
3.2. KW-HOLDING wird dem KÄUFER den Bereitstellungstermin der Ware so rechtzeitig anzeigen, dass der KÄUFER die zur Übernahme der Ware üblicherweise erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.
3.3. Bei Vereinbarung einer Handelsklausel „frei“ Bestimmungs-, Absende- oder Verladungsort und dgl. gehen Leistungs- und Preisgefahr jedenfalls mit der Übernahme der Ware durch den ersten Frachtfu?hrer auf den KÄUFER über.
3.4. KW-HOLDING ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
3.5. Zur Auslegung und Ergänzung anderer Liefer- und Gefahrtragungsvereinbarungen sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Soweit trotzdem Unklarheiten bleiben, geht die Gefahr mit der Bereitstellung am Erfüllungsort bzw. Absendung der Ware auf den KÄUFER über.

4. LIEFERUNG UND LIEFERSCHWIERIGKEITEN
4.1. Die Lieferfrist ist für jede Lieferung gesondert zu vereinbaren.
4.2. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung und der Erfu?llung aller dem KÄUFER obliegenden und von ihm zu erbringenden technischen, kaufmännischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen und Vorleistungen, insbesondere der Leistung einer vereinbarten Anzahlung und/oder dem Aviso der Akkreditiveröffnung.
4.3. KW-HOLDING ist berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den KÄUFER Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.4. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von KW-HOLDING eingetretenen, aber von ihr nicht verschuldeten Umstand, so ist eine angemessene, mindestens 4 Wochen betragende Verlängerung der ursprünglichen Lieferfrist zu gewähren. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt insbesondere dann ein, wenn der KÄUFER seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene oder außergewöhnliche Ereignisse bei KW-HOLDING oder ihrer Zulieferanten die Lieferung verzögert wird. Bei Sonder- und Spezialanfertigungen beträgt die angemessene Nachfrist 8 Wochen.
4.5. Hat KW-HOLDING einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer nach seiner Wahl Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer dem Ausmaß der vorgenannten Fristen entsprechenden Nachholfrist den Rücktritt hinsichtlich aller noch nicht gelieferten sowie aller gelieferten Waren, die für sich alleine nicht verwendbar sind, vom Vertrag erklären. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der KÄUFER KW-HOLDING zurückzustellen. Bereits geleistete Zahlungen sind dem KÄUFER zurückzuerstatten.
Grobes Verschulden von KW-HOLDING zieht die Verpflichtung zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens des KÄUFERS
nach sich.
4.6. Andere als die obgenannten Ansprüche auf Grund Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
4.7. Nimmt der KÄUFER die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die verzögerte Lieferung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von KW-HOLDING verschuldet, so kann KW-HOLDING entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei Sonder- und Spezialanfertigungen ist der KÄUFER jedenfalls zur Annahme verpflichtet. Verweigert er dennoch die Annahme, so gilt ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender pauschalierter Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises als vereinbart.
4.8. Des weiteren kann KW-HOLDING bei Eintritt des Käuferverzuges und nach Aussonderung der Ware deren Einlagerung auf Kosten und Gefahr des KÄUFERS vornehmen und vom KÄUFER die Bezahlung des Kaufpreises verlangen. Mit dem Abnahmeverzug und seine Konsequenzen verbundene Aufwendungen sind KW-HOLDING vom KÄUFER zu ersetzen. Allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche von KW-HOLDING bleiben unberührt.
4.9. Im Falle eines berechtigten Rücktritts durch KW-HOLDING bzw. eines von KW-HOLDING nicht schuldhaft zu verantwortenden wirksamen Rücktritts durch den KÄUFER hat dieser unbeschadet sonstiger weitergehender Ansprüche (z.B. Schadenersatzansprüche) eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Preises der vom Rücktritt bzw. der Stornierung erfaßten Ware binnen einer Woche ab Rücktrittserklärung zu entrichten.

5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Eine Preisvereinbarung gilt nur für den Einzelauftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Besondere Preisnachlässe müssen zu ihrer Gültigkeit mit KW-HOLDING schriftlich vereinbart oder auf der Rechnung explizit angeführt sein.
5.2. Nach Vertragsabschluß erwachsende Preisänderungen, verursacht etwa durch Änderung von Steuern, Zöllen, Devisenkursen, Frachten oder sonstigen Kosten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.3. Alle Rechnungen sind für KW-HOLDING kosten- und spesenfrei nach 10 Tagen mit 2 % Skonto, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungslegung netto oder zu den jeweils angegebenen gesondert vereinbarten Bedingungen zu bezahlen. Sind aber noch Rechnungen älteren Datums offen, ist jedenfalls kein Skontoabzug zulässig.
5.4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. verrechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen bleibt KW-HOLDING vorbehalten.
5.5. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gegenansprüche, sei es auch aus anderen Geschäften, zurückzubehalten oder aufzurechnen.
5.6. Der KÄUFER verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die KW-HOLDING entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich insbesondere verpflichtet, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
5.7. Vom KÄUFER geleistete Zahlungen werden zuerst auf allenfalls offene Nebenforderungen aus sämtlichen mit dem KÄUFER bestehenden Rechtsbeziehungen (z.B. Anwalts- und Prozesskosten, Mahnspesen, Zinsen, Verzugszinsen sowie Inkassokosten) und erst in der Folge auf die eigentlichen Rechnungsbeträge in Anrechnung gebracht.

6. EIGENTUMSVORBEHALT, ZESSION
6.1. Bis zur gänzlichen Bezahlung verbleibt das alleinige Eigentum an allen verkauften Waren bei KW-HOLDING. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn der Gesamtkaufpreis samt allen Nebenforderungen (z. B. Zinsen und Verzugszinsen, Mahnspesen, Anwalts- und Inkassokosten udgl.) zur Gänze bezahlt ist. Die Hingabe eines Wechsels (auch zahlungshalber) stellt in diesem Zusammenhang noch keine Bezahlung dar.
6.2. Gerät der KÄUFER in Zahlungsverzug, hat KW-HOLDING das Recht, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen.
6.3. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, die Ware oder Teile hiervon ohne schriftliche Zustimmung von KW-HOLDING vor Wegfall des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu veräußern oder zu belasten.
6.4. Im Falle einer Belastung oder Veräußerung der Ware an Dritte tritt der KÄUFER bereits jetzt alle seine bestehenden wie zukünftigen Forderungen gegen den Dritten, aber auch gegen seine sonstigen Schuldner, sei es auch aus anderen Rechtsbeziehungen, zur Abdeckung aller berechtigten Forderungen (Kaufpreis samt Nebenforderungen) von KW-HOLDING unwiderruflich an diese ab. Diese Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob der KÄUFER aufgrund der mit uns bestehenden Vereinbarung zur Belastung oder Veräußerung berechtigt war. KW-HOLDING ist berechtigt, die in Frage kommenden Dritten von dieser Abtretung zu verständigen und Zahlung von ihnen zu verlangen. Diese Abtretung stellt für sich noch keine Zahlung dar, die Geltendmachung der Ansprüche auch gegen den KÄUFER bleibt hiervon unberührt.

7. MÄNGEL UND FEHLMENGEN
7.1. Die vom Käufer zu beachtenden Fristen und sonstigen Obliegenheiten bezüglich der Mängelrüge, insbesondere der Sorgfaltsmaßstab bei der Überprüfung der gelieferten Ware, richten sich unter Beachtung der nachstehenden Besonderheiten grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte, die nach der geltenden Übung zulässig sind, begründen keinen Mangel. Die Gewichte werden von den VersandsteIlen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Bei Lieferungen, gleichviel mit welchen Beförderungsmitteln, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend.
7.3. Soweit sich laut Gesetz oder laut diesen Bedingungen nicht ohnehin eine kürzere vom KÄUFER zu beachtende Rügefrist ergibt, ist spätestens binnen 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort die schriftliche Rüge von erkennbaren Mängeln und Fehlmengen vorzunehmen.
7.4. Mängel und Fehlmengen, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung jedweder Be- oder Verarbeitung schriftlich zu rügen.
7.5. In geeigneten Fällen bleibt es KW-HOLDING überlassen, den durch Mängel bedingten Minderwert gutzuschreiben.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
8.1. Sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre; sie beginnt ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges auf den KÄUFER.
8.2. Ein allenfalls bestehender Gewährleistungsanspruch erlischt unter anderem, wenn die Ware vom KÄUFER an einen Dritten weiterveräußert wird.
8.3. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche setzt grobe Fahrlässigkeit durch KW-HOLDING voraus. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie wegen Mangelfolgeschäden ist nur in Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes möglich.
8.4. Ist der Eintritt eines Schadens durch gelieferte Ware beim KÄUFER oder bei Dritten abzusehen oder ein solcher bereits eingetreten, so hat der KÄUFER alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, welche der Schadensvermeidung bzw. -minderung dienlich sind. Insbesondere hat der KÄUFER KW-HOLDING u?ber drohende und entstandene Schäden schriftlich sofort zu informieren. Mängelbehebungen, Korrektur- oder Änderungsarbeiten du?rfen nur von KW-HOLDING bzw. von einer von KW-HOLDING autorisierten Stelle vorgenommen werden. Verletzt der KÄUFER eine dieser Obliegenheiten, so geht ein allfälliger Schadenersatzanspruch
gegen KW-HOLDING verloren.
8.5. Tritt ein Schaden oder Gewährleistungsfall durch gelieferte Ware bei einem Dritten ein, und wäre KW-HOLDING, wäre dieser beim KÄUFER eingetreten, diesem gegenüber nicht schadenersatz- bzw. gewährleistungspflichtig, so hat der KÄUFER im Falle einer Inanspruchnahme durch den Dritten KW-HOLDING schad- und klaglos zu halten.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten herbeiführen kann.
9.2. Sofern schriftlich nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verträge der Firmensitz von KW-HOLDING.
9.3. Gerichtsstand für alle aus den Geschäften mit KW-HOLDING sich ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes Innsbruck. Anzuwenden ist österreichisches Recht ohne dass das Internationale Privatrecht oder das UN-Kaufrecht zu tragen kommt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNCITRAL) findet insofern Anwendung, als die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich anders lautende Regelungen vorsehen.

FASSUNG 2011